RS Vwgh 2026/3/23 Ra 2024/04/0334

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Veröffentlicht am 23.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0335

Rechtssatz

Mit Blick auf die - für die Beurteilung der Antragslegitimation im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als bedeutsam anerkannte - Eigenart des Leistungsgegenstandes hat es der VwGH mehrfach unbeanstandet gelassen, dass das VwG eine von der Antragstellerin als bloße Möglichkeit ins Treffen geführte, aber nicht plausibel gemachte Kooperation mit einem Dritten als nicht hinreichend für die Darlegung der Antragslegitimation angesehen hat (vgl. etwa - dort zur Adaptierung einer [urheberrechtlich geschützten] Computersoftware sowie damit in Zusammenhang stehenden Schulungs- und Supportleistungen - VwGH 7.3.2017, Ra 2017/04/0010; weiters VwGH 21.10.2022, Ra 2019/04/0046, betreffend die einer ministeriellen Genehmigung unterliegende Herstellung von Kennzeichentafeln). Der VwGH hat es dabei als bedeutsam angesehen, dass der Leistungsgegenstand nicht in einem bloßen (kurzfristig möglichen) Zukauf von am Markt frei erhältlichen Leistungen bestand. Auch ein nicht näher substantiiertes Zulässigkeitsvorbringen, demzufolge die Antragstellerin auf geeignete Dritte hätte zugreifen können, wurde als nicht hinreichend angesehen, um die nach einer Plausibilitätsprüfung erfolgte Verneinung der Antragslegitimation durch das VwG erfolgreich zu bekämpfen (vgl. - dort im Zusammenhang mit der Versorgung von ca. 30.000 Kindern mit Mittagessen an Schulen - VwGH 7.6.2022, Ra 2021/04/0014).Mit Blick auf die - für die Beurteilung der Antragslegitimation im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als bedeutsam anerkannte - Eigenart des Leistungsgegenstandes hat es der VwGH mehrfach unbeanstandet gelassen, dass das VwG eine von der Antragstellerin als bloße Möglichkeit ins Treffen geführte, aber nicht plausibel gemachte Kooperation mit einem Dritten als nicht hinreichend für die Darlegung der Antragslegitimation angesehen hat vergleiche etwa - dort zur Adaptierung einer [urheberrechtlich geschützten] Computersoftware sowie damit in Zusammenhang stehenden Schulungs- und Supportleistungen - VwGH 7.3.2017, Ra 2017/04/0010; weiters VwGH 21.10.2022, Ra 2019/04/0046, betreffend die einer ministeriellen Genehmigung unterliegende Herstellung von Kennzeichentafeln). Der VwGH hat es dabei als bedeutsam angesehen, dass der Leistungsgegenstand nicht in einem bloßen (kurzfristig möglichen) Zukauf von am Markt frei erhältlichen Leistungen bestand. Auch ein nicht näher substantiiertes Zulässigkeitsvorbringen, demzufolge die Antragstellerin auf geeignete Dritte hätte zugreifen können, wurde als nicht hinreichend angesehen, um die nach einer Plausibilitätsprüfung erfolgte Verneinung der Antragslegitimation durch das VwG erfolgreich zu bekämpfen vergleiche - dort im Zusammenhang mit der Versorgung von ca. 30.000 Kindern mit Mittagessen an Schulen - VwGH 7.6.2022, Ra 2021/04/0014).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040334.L04

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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