Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §353 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (hier: betreffend einen Feststellungsantrag; ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (vgl. dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040334.L01Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026