Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/02/0030 B 9. März 2023 RS 1 (hier nur die letzten beiden Teilsätze)Stammrechtssatz
Bestreitet der Revisionswerber die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung und macht als Revisionspunkt geltend, er sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf rechtswirksame Zustellung von Verwaltungsverfügungen" verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zusteht, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestrafung hinausliefe (vgl. VwGH 4.6.2004, 2001/02/0065; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0128).Bestreitet der Revisionswerber die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung und macht als Revisionspunkt geltend, er sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf rechtswirksame Zustellung von Verwaltungsverfügungen" verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zusteht, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestrafung hinausliefe vergleiche VwGH 4.6.2004, 2001/02/0065; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0128).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020061.L03Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026