RS Vwgh 2026/3/24 Ra 2025/11/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §15

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass die Umstände der Begehung der Straftaten, wegen derer der Inhaber der Lenkberechtigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt wurde, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Der Inhaber der Lenkberechtigung hat nach den unstrittigen Feststellungen des VwG seine Opfer durch gefährliche Drohung mit einem schwerwiegenden Übel, noch dazu unter Abgabe eines Schusses und unter Vortäuschung, ein Polizeibeamter zu sein, zum Anhalten ihres Fahrzeuges und zum Aussteigen zu nötigen versucht. Darin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG eine besonders gefährliche Handlung zu sehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende versuchte schwere Nötigung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG gleichzuhalten (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 14.5.1986, 84/11/0306).Bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass die Umstände der Begehung der Straftaten, wegen derer der Inhaber der Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt wurde, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Der Inhaber der Lenkberechtigung hat nach den unstrittigen Feststellungen des VwG seine Opfer durch gefährliche Drohung mit einem schwerwiegenden Übel, noch dazu unter Abgabe eines Schusses und unter Vortäuschung, ein Polizeibeamter zu sein, zum Anhalten ihres Fahrzeuges und zum Aussteigen zu nötigen versucht. Darin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine besonders gefährliche Handlung zu sehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende versuchte schwere Nötigung einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG gleichzuhalten (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 14.5.1986, 84/11/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L05

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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