RS Vwgh 2026/3/24 Ra 2024/10/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/20/0017 B 15. April 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor vergleiche VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100137.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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