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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0017 B 15. April 2020 RS 3Stammrechtssatz
Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor vergleiche VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100137.L01Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026