TE Vwgh Beschluss 2026/3/24 Ra 2023/17/0057

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des H K, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2023, LVwG-AV-3/001-2023, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit der Grundversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 9. November 2022 in Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am selben Tag zugelassen und ihm ein Quartier in Salzburg zugewiesen. Dort wurde er nicht aufgenommen, sodass er nach St. Pölten fuhr und bei seinem Schwager Unterkunft nahm. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Revisionswerber keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung.
2
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, eingelangt am selben Tag, stellte der Revisionswerber bei der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) Anträge auf
-
bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen seines Grundversorgungsanspruchs,
-
unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Art. 47 GRC iVm Art. 20 und Art. 26 Aufnahmerichtlinie), um ihn vorläufig in die Grundversorgung aufzunehmen, sowieunverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Artikel 47, GRC in Verbindung mit Artikel 20 und Artikel 26, Aufnahmerichtlinie), um ihn vorläufig in die Grundversorgung aufzunehmen, sowie
-
Geldersatz in Höhe der Sozialhilfe für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen.
3
Nachdem die belangte Behörde bis zum folgenden Montag, den 19. Dezember 2022, über diese drei Anträge nicht entschieden hatte, brachte der Revisionswerber an jenem Tag gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Darin behauptete er im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Anträge vom 12. Dezember 2022 schuldhaft verletzt habe, weil sie ihrer Pflicht, über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Da er aufgrund akuter Obdachlosigkeit und gänzlich unterlassener Versorgung in seinen verfassungsrechtlich garantierten Grund- und Menschenrechten verletzt und die belangte Behörde aufgrund seiner Situation verpflichtet gewesen wäre, über seine Anträge unverzüglich, und somit unter Außerachtlassung der in § 73 Abs. 1 AVG enthaltenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist zu entscheiden, liege eine von der belangten Behörde verschuldete Säumnis vor. Sein Rechtsschutzbedürfnis sei groß, da er unversorgt sei, weil er von staatlicher Seite keine Leistungen in Form von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung etc. erhalte. Er sei auch nicht krankenversichert.Nachdem die belangte Behörde bis zum folgenden Montag, den 19. Dezember 2022, über diese drei Anträge nicht entschieden hatte, brachte der Revisionswerber an jenem Tag gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Darin behauptete er im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Anträge vom 12. Dezember 2022 schuldhaft verletzt habe, weil sie ihrer Pflicht, über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Da er aufgrund akuter Obdachlosigkeit und gänzlich unterlassener Versorgung in seinen verfassungsrechtlich garantierten Grund- und Menschenrechten verletzt und die belangte Behörde aufgrund seiner Situation verpflichtet gewesen wäre, über seine Anträge unverzüglich, und somit unter Außerachtlassung der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG enthaltenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist zu entscheiden, liege eine von der belangten Behörde verschuldete Säumnis vor. Sein Rechtsschutzbedürfnis sei groß, da er unversorgt sei, weil er von staatlicher Seite keine Leistungen in Form von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung etc. erhalte. Er sei auch nicht krankenversichert.
4
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vor.
5
In der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 gab der Vertreter der belangten Behörde bekannt, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge am 12. Dezember 2022 bei der zuständigen Fachabteilung eingelangt seien. Er habe diese Anträge als Sachbearbeiter innerhalb von zwei bis drei Tagen in seinem Arbeitsbereich erhalten. Er habe daraufhin die Abfragen „im GVS sowie im ZMR“ gemacht. Diesbezüglich habe er leere Datensätze erhalten. Des Weiteren sei aus den Anträgen hervorgegangen, dass der Revisionswerber bereits von seinem Schwager Unterkunft erhalten hatte, sodass er die Absicht gehabt habe, diesen Akt in den Bund-Länder-Koordinationsrat am 19. Dezember 2022 mitzunehmen und dort diesen Fall zu besprechen, da für die Fachabteilung diese Anträge „Neuland“ gewesen seien. Am 19. Dezember 2022 sei aber bereits die Säumnisbeschwerde eingelangt und der Akt daraufhin an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei „nach dem Einlangen der drei verfahrensgegenständlichen Anträge nicht untätig [gewesen], sondern sie [habe] sowohl eine GVS-Abfrage als auch eine ZMR-Abfrage getätigt, wobei sie jeweils eine Leermeldung [...] erhalten [habe], sodass sie ab diesem Zeitpunkt gezwungen [gewesen sei], weitere objektive Quellen zu suchen [...].“ Zehn Tage nach Einbringung der Säumnisbeschwerde habe die Behörde einen GVS-Auszug eingeholt, wonach sich der Revisionswerber bereits seit 23. Dezember 2022 in Bundesbetreuung befunden habe.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist (vgl. für viele VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN).Die Revision hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist vergleiche , für viele VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN).
12
Die Revision wendet sich sowohl nach ihrer Anfechtungserklärung als auch nach dem Revisionspunkt ausdrücklich nur gegen die „Zurückweisung der Säumnisbeschwerde zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht“. Damit ist aber die allfällige Säumnis betreffend die Anträge auf „bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen seines Grundversorgungsanspruches“ sowie auf „Geldersatz in Höhe der Sozialhilfe für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgungsleistungen“ nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Revision enthält hiezu auch keinerlei Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit.
13
Im Recht auf meritorische Erledigung der Säumnisbeschwerde zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht kann der Revisionswerber aber im vorliegenden Fall nicht verletzt sein. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (in der Revision unbestritten) ergibt, befand sich der Revisionswerber seit 23. Dezember 2022 in Bundesbetreuung. Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Aufnahme in die Grundversorgung war sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr zu treffen; das Säumnisbeschwerdeverfahren wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - einzustellen, keineswegs aber meritorisch zu erledigen gewesen.
14
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170057.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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