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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Die als Rechtsgrundlage für die Prüfung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 dienende Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 setzt einen inländischen Aufenthalt des Fremden im Entscheidungszeitpunkt des BFA oder des BVwG voraus (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Eine solche Prüfung kommt daher bei einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Drittstaatsangehörige nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Die als Rechtsgrundlage für die Prüfung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 dienende Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 setzt einen inländischen Aufenthalt des Fremden im Entscheidungszeitpunkt des BFA oder des BVwG voraus (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Eine solche Prüfung kommt daher bei einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Drittstaatsangehörige nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210005.L02Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026