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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verlangt die vorgelagerte Prüfung, ob gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 dem Drittstaatsangehörigen, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0300). Bei einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist das BVwG verpflichtet, eine fehlende amtswegige Prüfung der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wenn eine solche im verwaltungsbehördlichen Verfahren unterblieben ist (Ra 2025/21/0025).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG verlangt die vorgelagerte Prüfung, ob gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 dem Drittstaatsangehörigen, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0300). Bei einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist das BVwG verpflichtet, eine fehlende amtswegige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wenn eine solche im verwaltungsbehördlichen Verfahren unterblieben ist (Ra 2025/21/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210005.L01Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026