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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62Rechtssatz
Eine Ladetätigkeit muss ununterbrochen vorgenommen werden. Das Zusammentragen von Ladegut wird dagegen nicht als Ladetätigkeit angesehen, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dar (VwGH 5.10.1990, 90/18/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020034.L02Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026