TE Vwgh Beschluss 2026/3/25 Ra 2025/15/0067

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E09301000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2
LiebhabereiV 1993 §6
UStG 1994 §2 Abs5 Z2
UStG 1994 §28 Abs5 Z4
12010E288 AEUV Art288
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art135
62011CJ0530 Kommission / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
  1. UStG 1994 § 28 heute
  2. UStG 1994 § 28 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. UStG 1994 § 28 gültig von 01.07.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  4. UStG 1994 § 28 gültig von 11.06.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026
  5. UStG 1994 § 28 gültig von 24.12.2025 bis 10.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  6. UStG 1994 § 28 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. UStG 1994 § 28 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  8. UStG 1994 § 28 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. UStG 1994 § 28 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  12. UStG 1994 § 28 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  13. UStG 1994 § 28 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  14. UStG 1994 § 28 gültig von 22.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  15. UStG 1994 § 28 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  16. UStG 1994 § 28 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  17. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. UStG 1994 § 28 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  20. UStG 1994 § 28 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2021
  21. UStG 1994 § 28 gültig von 26.03.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  22. UStG 1994 § 28 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  24. UStG 1994 § 28 gültig von 08.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2020
  25. UStG 1994 § 28 gültig von 18.06.2020 bis 07.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  26. UStG 1994 § 28 gültig von 15.05.2020 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020
  27. UStG 1994 § 28 gültig von 30.10.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  28. UStG 1994 § 28 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. UStG 1994 § 28 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  30. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. UStG 1994 § 28 gültig von 25.04.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  32. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2016 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  33. UStG 1994 § 28 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  34. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  35. UStG 1994 § 28 gültig von 13.06.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  36. UStG 1994 § 28 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. UStG 1994 § 28 gültig von 18.04.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  38. UStG 1994 § 28 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  39. UStG 1994 § 28 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  40. UStG 1994 § 28 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  41. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  42. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  43. UStG 1994 § 28 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  44. UStG 1994 § 28 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. UStG 1994 § 28 gültig von 11.11.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  46. UStG 1994 § 28 gültig von 21.10.2008 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  47. UStG 1994 § 28 gültig von 29.12.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  48. UStG 1994 § 28 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  49. UStG 1994 § 28 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  50. UStG 1994 § 28 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  51. UStG 1994 § 28 gültig von 20.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  52. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. UStG 1994 § 28 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  54. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  55. UStG 1994 § 28 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. UStG 1994 § 28 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  57. UStG 1994 § 28 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. UStG 1994 § 28 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  59. UStG 1994 § 28 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  60. UStG 1994 § 28 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  61. UStG 1994 § 28 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  62. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  63. UStG 1994 § 28 gültig von 19.06.1998 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. UStG 1994 § 28 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  65. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  66. UStG 1994 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  67. UStG 1994 § 28 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  68. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/15/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision 1. des G C und 2. der N V, beide vertreten durch Dr. Christian Girardi, LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler und Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. April 2025, RV/3100677/2018, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012, Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und Nichtfeststellung von Einkünften für 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision 1. des G C und 2. der N römisch fünf, beide vertreten durch Dr. Christian Girardi, LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler und Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. April 2025, RV/3100677/2018, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für 2012, Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und Nichtfeststellung von Einkünften für 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien, belgische Staatsbürger und in Belgien wohnhaft, erwarben 2012 gemeinsam ein möbliertes Appartement samt Zubehör und Autoabstellplatz.
2
Der Erwerb wurde mittels Darlehen einer österreichischen sowie einer belgischen Bank fremdfinanziert.
3
Zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages über das gegenständliche Appartement beauftragten die revisionswerbenden Parteien die A GmbH für die Dauer von zehn Jahren mit der Vermietung des Appartements an Feriengäste als Ferienwohnung auf Rechnung der revisionswerbenden Parteien.
4
Die Bewerbung der Ferienwohnung erfolgte über die Website der A GmbH. Die Mieteinnahmen für die Leistungszeiträume wurden den revisionswerbenden Parteien von der A GmbH zuzüglich 20% Umsatzsteuer gutgeschrieben.
5
Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 und einer Nachschau für Jänner bis Dezember 2015 gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass es sich bei der Vermietung der Ferienwohnung um eine Liebhabereibetätigung handle.
6
Mit Bescheiden vom 13. Mai 2016 wurde das Verfahren hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2012 wiederaufgenommen und Einkünfte für 2012 und 2013 nicht festgestellt, das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 wiederaufgenommen, Umsatzsteuer für 2012 nicht festgesetzt und Umsatzsteuer für 2013 und 2014 festgesetzt, sowie mit Bescheid vom 18. Mai 2016 Einkünfte für 2014 nicht festgestellt. Mit Bescheiden vom 19. Mai 2016 wurde die Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner bis März 2015, April bis Juni 2015 und Juli bis September 2015 festgesetzt. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wurde die Umsatzsteuer 2015 festgesetzt.Mit Bescheiden vom 13. Mai 2016 wurde das Verfahren hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für 2012 wiederaufgenommen und Einkünfte für 2012 und 2013 nicht festgestellt, das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 wiederaufgenommen, Umsatzsteuer für 2012 nicht festgesetzt und Umsatzsteuer für 2013 und 2014 festgesetzt, sowie mit Bescheid vom 18. Mai 2016 Einkünfte für 2014 nicht festgestellt. Mit Bescheiden vom 19. Mai 2016 wurde die Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner bis März 2015, April bis Juni 2015 und Juli bis September 2015 festgesetzt. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wurde die Umsatzsteuer 2015 festgesetzt.
7
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, die nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
8
Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Begründend führte es aus, dass der Umfang der Fremdfinanzierung und die daraus resultierende Höhe der Fremdfinanzierungskosten zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide dem Finanzamt nicht bekannt gewesen seien und daher die Wiederaufnahme der Verfahren zur Recht erfolgt sei.
10
Bei der Prognoserechnung sei die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes insoweit unrichtig berechnet worden, als die im Gesamtkaufpreis enthaltene Möblierung ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie der Aufwand für die notwendige Neu- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie auf der Einnahmenseite die Leerstehungszeiten. Bereits diese Umstände seien geeignet, ein positives Gesamtergebnis zu verhindern. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien somit für 2012 bis 2014 nicht festzustellen.
11
Dementsprechend sei gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, auch umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei anzunehmen. Die aus der Vermietung erzielten Umsätze unterlägen daher nicht der Umsatzsteuer, und ein Vorsteuerabzug stehe nicht zu.Dementsprechend sei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Liebhabereiverordnung (LVO), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997,, auch umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei anzunehmen. Die aus der Vermietung erzielten Umsätze unterlägen daher nicht der Umsatzsteuer, und ein Vorsteuerabzug stehe nicht zu.
12
Für die Jahre 2013 bis 2015 habe jedoch eine Festsetzung der Umsatzsteuer zu erfolgen, weil die revisionswerbenden Parteien die auf den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schuldeten.
13
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision bringt zu deren Zulässigkeit lediglich vor, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerrechtlichen Liebhaberei bei „kleinen Vermietungen“ unschlüssig sei. Die Regelungen zur Liebhaberei im Umsatzsteuergesetz stelle keine Steuerbefreiung dar, sondern sei eine Regelung der Ausgestaltung des Unternehmerbegriffes. Dieser werde aber in Art. 9 der Richtlinie 2002/112/EG definiert, und hier sei den Mitgliedstaaten kein Handlungsspielraum gewährt.Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision bringt zu deren Zulässigkeit lediglich vor, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerrechtlichen Liebhaberei bei „kleinen Vermietungen“ unschlüssig sei. Die Regelungen zur Liebhaberei im Umsatzsteuergesetz stelle keine Steuerbefreiung dar, sondern sei eine Regelung der Ausgestaltung des Unternehmerbegriffes. Dieser werde aber in Artikel 9, der Richtlinie 2002/112/EG definiert, und hier sei den Mitgliedstaaten kein Handlungsspielraum gewährt.
14
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Regelung der Liebhabereiverordnung in der Umsatzsteuer aus unionsrechtlicher Sicht ihre Deckung in Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie (nunmehr Art. 135 der Richtlinie 2006/112/EG), wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. VwGH 21.4.2023, Ra 2022/15/0093; 30.4.2015, Ra 2014/15/0015; 26.4.2012, 2011/15/0175; 16.2.2006, 2004/14/0082, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Regelung der Liebhabereiverordnung in der Umsatzsteuer aus unionsrechtlicher Sicht ihre Deckung in Artikel 13, Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie (nunmehr Artikel 135, der Richtlinie 2006/112/EG), wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist vergleiche , VwGH 21.4.2023, Ra 2022/15/0093; 30.4.2015, Ra 2014/15/0015; 26.4.2012, 2011/15/0175; 16.2.2006, 2004/14/0082, mwN).
19
Das bloße Vorbringen, diese Rechtsprechung sei unschlüssig, zeigt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die revisionswerbenden Parteien bringen nicht vor, dass das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auch nicht behauptet, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sei.
20
Die revisionswerbenden Parteien regen zudem an, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorlegen, ob „bei der Subsumption der Liebhaberei unter die Steuerbefreiungen der Richtlinie 2006/112/EG kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor[liegt], wenn die Liebhaberei nicht bei den Steuerbefreiungen, sondern beim Unternehmerbegriff im österreichischen Umsatzsteuergesetz geregelt ist“.
21
Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach „die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift [erfordert], sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich ihre vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt gewährleistet“ (vgl. EuGH 13.2.2014, C-530/11, Rs Kommission/Vereinigtes Königreich, Rn 33, mwN).Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach „die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift [erfordert], sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich ihre vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt gewährleistet“ vergleiche , EuGH 13.2.2014, C-530/11, Rs Kommission/Vereinigtes Königreich, Rn 33, mwN).
22
Die Wahl der zur Umsetzung erforderlichen Form und Mittel ist daher den Mitgliedstaaten überlassen und nicht an eine wörtliche und förmliche Übernahme gebunden.
23
Österreich hat - wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt -, die von den revisionswerbenden Parteien kritisierte Steuerbefreiung positivrechtlich durch § 1 Abs. 2 iVm § 6 LVO 1993, § 2 Abs. 5 Z 2 iVm § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 umgesetzt.Österreich hat - wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt -, die von den revisionswerbenden Parteien kritisierte Steuerbefreiung positivrechtlich durch Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, LVO 1993, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4, UStG 1994 umgesetzt.
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Vor diesem Hintergrund sind fallbezogen keine Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht ersichtlich. Es war daher der Anregung der revisionswerbenden Parteien nicht zu folgen.
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Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 und Nichtfeststellung von Einkünften für 2012 bis 2014 enthält die Revision kein Vorbringen zu deren Zulässigkeit, sodass sie sich insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für 2012 und Nichtfeststellung von Einkünften für 2012 bis 2014 enthält die Revision kein Vorbringen zu deren Zulässigkeit, sodass sie sich insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2026

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150067.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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