RS Vwgh 2026/3/25 Ra 2025/11/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
FSG 1997 §25 Abs2
FSG 1997 §3 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31
VwRallg
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wird ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde, eingestellt, so erwächst dieser Entziehungsbescheid in Rechtskraft. Die Rechtsansicht, es bestünde kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung des VwG mehr, wenn mittlerweile wieder eine uneingeschränkte Lenkberechtigung erteilt worden ist, würde dazu führen, dass hinsichtlich des in der Vergangenheit gelegenen Entziehungszeitraums keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0198, zur Kontrollfunktion der Berufungsbehörde; vgl. ferner VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 [= VwSlg. 11.237]. Der Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in einer solchen Konstellation ist daher nicht beizupflichten. Überdies hätte der Revisionswerberin vor Beschlussfassung des VwG über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Annahme eines Wegfalls ihres Rechtsschutzinteresses gewährt werden müssen.Wird ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde, eingestellt, so erwächst dieser Entziehungsbescheid in Rechtskraft. Die Rechtsansicht, es bestünde kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung des VwG mehr, wenn mittlerweile wieder eine uneingeschränkte Lenkberechtigung erteilt worden ist, würde dazu führen, dass hinsichtlich des in der Vergangenheit gelegenen Entziehungszeitraums keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde vergleiche VwGH 27.5.1999, 98/11/0198, zur Kontrollfunktion der Berufungsbehörde; vergleiche ferner VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 [= VwSlg. 11.237]. Der Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in einer solchen Konstellation ist daher nicht beizupflichten. Überdies hätte der Revisionswerberin vor Beschlussfassung des VwG über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Annahme eines Wegfalls ihres Rechtsschutzinteresses gewährt werden müssen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110208.L02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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