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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde, eingestellt, so erwächst dieser Entziehungsbescheid in Rechtskraft. Die Rechtsansicht, es bestünde kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung des VwG mehr, wenn mittlerweile wieder eine uneingeschränkte Lenkberechtigung erteilt worden ist, würde dazu führen, dass hinsichtlich des in der Vergangenheit gelegenen Entziehungszeitraums keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0198, zur Kontrollfunktion der Berufungsbehörde; vgl. ferner VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 [= VwSlg. 11.237]. Der Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in einer solchen Konstellation ist daher nicht beizupflichten. Überdies hätte der Revisionswerberin vor Beschlussfassung des VwG über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Annahme eines Wegfalls ihres Rechtsschutzinteresses gewährt werden müssen.Wird ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde, eingestellt, so erwächst dieser Entziehungsbescheid in Rechtskraft. Die Rechtsansicht, es bestünde kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung des VwG mehr, wenn mittlerweile wieder eine uneingeschränkte Lenkberechtigung erteilt worden ist, würde dazu führen, dass hinsichtlich des in der Vergangenheit gelegenen Entziehungszeitraums keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde vergleiche VwGH 27.5.1999, 98/11/0198, zur Kontrollfunktion der Berufungsbehörde; vergleiche ferner VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 [= VwSlg. 11.237]. Der Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in einer solchen Konstellation ist daher nicht beizupflichten. Überdies hätte der Revisionswerberin vor Beschlussfassung des VwG über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Annahme eines Wegfalls ihres Rechtsschutzinteresses gewährt werden müssen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110208.L02Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026