TE Vwgh Erkenntnis 2026/3/25 Ra 2025/11/0208

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
FSG 1997 §25 Abs2
FSG 1997 §3 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31
VwRallg
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der N Ö, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Oktober 2025, Zl. LVwG-653591/10/SB, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens i.A Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 entzog die belangte Behörde - in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 8. April 2025 - der Revisionswerberin gemäß (u.a.) § 3 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) die (mit 26. August 2025 befristete) Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung ab Zustellung des Mandatsbescheides. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 entzog die belangte Behörde - in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 8. April 2025 - der Revisionswerberin gemäß (u.a.) Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) die (mit 26. August 2025 befristete) Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung ab Zustellung des Mandatsbescheides. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.
2
Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der Revisionswerberin liege der Gebrauch einer psychotropen Substanz in der Vergangenheit vor. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Die Revisionswerberin sei gesundheitlich nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - nach Aufhebung des behördlichen Ausspruchs betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit Entscheidung vom 12. August 2025 - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin für gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - nach Aufhebung des behördlichen Ausspruchs betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit Entscheidung vom 12. August 2025 - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin für gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerberin sei am 19. August 2025 eine uneingeschränkte Lenkberechtigung von der belangten Behörde wieder erteilt worden; dadurch habe sie das von ihr angestrebte Ziel erreicht. Die Entziehung der Lenkberechtigung habe jedenfalls mit deren Wiedererlangung durch die Revisionswerberin geendet. Die („aktuelle“) gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin sei von der belangten Behörde durch die Wiedererteilung der Lenkberechtigung als „contrarius actus“ zur Entziehung bereits bejaht worden. Es bestehe folglich kein rechtliches Interesse der Revisionswerberin mehr an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht die gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt zu prüfen habe.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen und sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Aufhebung der ungerechtfertigten Entziehung der Lenkberechtigung in der Vergangenheit sei notwendig, um zu vermeiden, dass die Entziehung zum Nachteil der Revisionswerberin als Grundlage für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) herangezogen werde. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung, welche im Führerscheinregister eingetragen werde, würde fallbezogen für den Zeitraum von 8. April 2025 bis 12. August 2025 „im Rechtsbestand verbleiben“.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen und sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Aufhebung der ungerechtfertigten Entziehung der Lenkberechtigung in der Vergangenheit sei notwendig, um zu vermeiden, dass die Entziehung zum Nachteil der Revisionswerberin als Grundlage für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) herangezogen werde. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung, welche im Führerscheinregister eingetragen werde, würde fallbezogen für den Zeitraum von 8. April 2025 bis 12. August 2025 „im Rechtsbestand verbleiben“.
6
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision ist aufgrund der dargestellten Zulässigkeitsbegründung zulässig; sie ist auch begründet.
9
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9),

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

10
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2025 als gegenstandslos ein, weil es im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene neuerliche Erteilung einer unbeschränkten Lenkberechtigung am 19. August 2025 vom Wegfall des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausging. Dem tritt die Revision aus den folgenden Gründen mit Erfolg entgegen:
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, führt dies zur Gegenstandslosigkeit der Revision und zur Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161; VwGH 27.6.2024, Ra 2023/11/0089, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, führt dies zur Gegenstandslosigkeit der Revision und zur Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche , VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161; VwGH 27.6.2024, Ra 2023/11/0089, mwN).
12
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Juli 2025 wurde der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer ihrer gesundheitlichen Nichteignung ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 8. April 2025 entzogen. Durch die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft (vgl. etwa VwGH 8.7.2020, Ra 2018/11/0018, mwN).Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Juli 2025 wurde der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer ihrer gesundheitlichen Nichteignung ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 8. April 2025 entzogen. Durch die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft vergleiche , etwa VwGH 8.7.2020, Ra 2018/11/0018, mwN).
13
In Anbetracht dessen würde die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht, fallbezogen bestünde kein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehr, dazu führen, dass für die Revisionswerberin hinsichtlich des in der Vergangenheit gelegenen Entziehungszeitraums keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0198, zur Kontrollfunktion der Berufungsbehörde; vgl. ferner VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 [= VwSlg. 11.237]; siehe auch Schick in FS Mayer, Die Entscheidung der Berufungsbehörde über Berufungen gegen Entziehungsbescheide, dargestellt an Hand des Führerscheingesetzes, 659 ff). Insbesondere aus § 17 Abs. 1 Z 2 FSG-GV ist zu schließen, dass ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin zu bejahen ist.In Anbetracht dessen würde die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht, fallbezogen bestünde kein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehr, dazu führen, dass für die Revisionswerberin hinsichtlich des in der Vergangenheit gelegenen Entziehungszeitraums keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde vergleiche , VwGH 27.5.1999, 98/11/0198, zur Kontrollfunktion der Berufungsbehörde; vergleiche , ferner VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 [= VwSlg. 11.237]; siehe auch Schick in FS Mayer, Die Entscheidung der Berufungsbehörde über Berufungen gegen Entziehungsbescheide, dargestellt an Hand des Führerscheingesetzes, 659 ff). Insbesondere aus Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-GV ist zu schließen, dass ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin zu bejahen ist.
14
Bereits aus diesem Grund ist der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung und der Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Revisionswerberin in der vorliegenden Konstellation nicht beizupflichten.
15
Das gilt im Übrigen ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheidung vom 12. August 2025 den Ausspruch der belangten Behörde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welcher von der Revisionswerberin ebenfalls mit Beschwerde bekämpft worden war, aufhob.
16
Überdies trifft der Vorwurf der Revision zu, der Revisionswerberin hätte vor Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Annahme eines Wegfalls ihres Rechtsschutzinteresses gewährt werden müssen. Das ist laut Aktenlage nicht erfolgt.
17
Aus den dargelegten Erwägungen vermag der angefochtene Beschluss somit keinen Bestand zu haben. Er war daher aufgrund - vorrangig wahrzunehmender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargelegten Erwägungen vermag der angefochtene Beschluss somit keinen Bestand zu haben. Er war daher aufgrund - vorrangig wahrzunehmender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
18
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. März 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110208.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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