RS Vwgh 2026/3/25 Ra 2024/15/0079

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
BAO §256 Abs3
BAO §85 Abs2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 BAO, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom VwG mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110, mwN).Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, BAO, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (Paragraph 85, Absatz 2, BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß Paragraph 256, Absatz 3, BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom VwG mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären vergleiche VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150079.L02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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