TE Vwgh Beschluss 1991/10/8 90/14/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Harald F in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat I, vom 8. März 1990, Zl. 31-GA3BK-DHu/88, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 28. Mai 1990 zur Post gegebenen Beschwerde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 17. April 1990 bezeichnet. Die Beschwerde schien daher innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, sodaß der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. Juli 1991 das Vorverfahren eingeleitet hat.

Den in der Folge vorgelegten Verwaltungsakten und dem darin befindlichen Zustellnachweis ist jedoch zu entnehmen, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung bereits am 13. April 1990 erfolgt ist. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 25. Mai 1990. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der 13. April 1990 der Karfreitag war, weil auch an diesem Tag rechtswirksam zugestellt werden konnte und die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung beginnt. Es ist nämlich zu beachten, daß der BEGINN und Lauf einer Frist gemäß § 33 Abs. 1 AVG, der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert wird. Nur wenn im Beschwerdefall das ENDE der Frist auf den Karfreitag gefallen wäre, wäre der nächste Werktag, der kein Samstag, ist als letzter Tag der Frist anzusehen gewesen.

Die erst am 28. Mai 1990 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140110.X00

Im RIS seit

08.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten