RS Vwgh 2026/3/25 Ra 2024/12/0124

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs2
VwGVG 2014 §47 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/02/0238 E 18. November 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 47 VwGVG verletzt die Erlassung einer Entscheidung noch vor Schluss des Beweisverfahrens und ohne Gelegenheit zu Schlussausführungen des Beschuldigten fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127; VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 47, VwGVG verletzt die Erlassung einer Entscheidung noch vor Schluss des Beweisverfahrens und ohne Gelegenheit zu Schlussausführungen des Beschuldigten fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127; VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120124.L02

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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