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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Weder das Anbringen eines Spendenbuttons auf einer Homepage noch das Ausstellen einer Impfunfähigkeitsbescheinigung kann als Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der allenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt wäre, qualifiziert werden (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122). Wahrheitswidrige Informationen auf der Homepage eines Arztes werden jedoch als Standes- und Berufspflichtverletzung gewertet (VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140; VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202; EGMR 27.8.2024, Bielau/Österreich, 20007/22). Werden das bewusste Übergehen von den einen Arzt als Betreiber einer Ordination treffenden Vorschriften, die die Umstände des Betretens dieser Räumlichkeiten regeln, und die Einladung an Patienten, sich nicht an diese strafbewehrten Regeln (siehe § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz) gebunden zu sehen, als Verstoß gegen die Standes- und Berufspflichten des § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 qualifiziert, wirft dies keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Weder das Anbringen eines Spendenbuttons auf einer Homepage noch das Ausstellen einer Impfunfähigkeitsbescheinigung kann als Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der allenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt wäre, qualifiziert werden (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122). Wahrheitswidrige Informationen auf der Homepage eines Arztes werden jedoch als Standes- und Berufspflichtverletzung gewertet (VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140; VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202; EGMR 27.8.2024, Bielau/Österreich, 20007/22). Werden das bewusste Übergehen von den einen Arzt als Betreiber einer Ordination treffenden Vorschriften, die die Umstände des Betretens dieser Räumlichkeiten regeln, und die Einladung an Patienten, sich nicht an diese strafbewehrten Regeln (siehe Paragraph 8, COVID-19-Maßnahmengesetz) gebunden zu sehen, als Verstoß gegen die Standes- und Berufspflichten des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ÄrzteG 1998 qualifiziert, wirft dies keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090008.L03Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026