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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §72 Abs1 Z1Rechtssatz
Nur dann, wenn (im Bereich der Landeslehrer) ausschließlich die Disziplinarkommission zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens berufen ist und der Bildungsdirektion nicht die Befugnis zur Erlassung einer Disziplinarverfügung eingeräumt wird, diese daher nicht Disziplinarbehörde ist, kommt es auf deren Kenntnisnahme von der Dienstpflichtverletzung für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht an (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0119).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L16Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026