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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
LBG Tir 1998 §102Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0001 E 16. November 1995 VwSlg 14363 A/1995 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Verjährung nach § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984 Bei der Beurteilung der Verjährung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984
kommt es nicht darauf an, ob nach der Lage des Einzelfalles der
Landesschulrat von der Möglichkeit der Erlassung einer
Disziplinarverfügung nach dem Gesetz überhaupt Gebrauch machen
konnte (bzw er zur formlosen Einstellung des
Disziplinarverfahrens berechtigt war) oder ihm als einzige
gesetzmäßige Handlungsweise nur die Erstattung (Weiterleitung)
der Disziplinaranzeige offenstand. Da § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984 der Disziplinaranzeige offenstand. Da Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984
schlechthin auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der
Dienstpflichtverletzung durch die zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens berufene Behörde abstellt, zu der
grundsätzlich auch die vom Landesgesetzgeber zur Erlassung
einer Disziplinarverfügung berufene Behörde gehört, ist es
rechtlich unerheblich, ob im konkreten Fall die materiellen
Voraussetzungen des § 100 LDG 1984, dessen wesentliche Voraussetzungen des Paragraph 100, LDG 1984, dessen wesentliche
Voraussetzung - nämlich das Geständnis - im übrigen keineswegs
mit der Kenntnis der Behörde von der Dienstpflichtverletzung
zusammenfallen muß, für die Erlassung einer
Disziplinarverfügung (oder nach § 78 Abs 5 LDG 1984 für die Disziplinarverfügung (oder nach Paragraph 78, Absatz 5, LDG 1984 für die
formlose Einstellung) gegeben waren oder nicht (Hinweis E
22.6.1983, 83/09/0016, VwSlg 11097 A/1983).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L07Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026