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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123 Abs2Rechtssatz
Wenn die nach § 96 BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, hat sie entweder binnen sechs Monaten eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Anzeige an die Disziplinarkommission so rechtzeitig weiterzuleiten, dass binnen dieser Frist noch ein Einleitungsbeschluss (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) gefasst werden kann. Tut sie dies nicht, so ist die Tat nach Ablauf dieser Frist verjährt, soweit nicht § 94 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 u. 0052).Wenn die nach Paragraph 96, BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, hat sie entweder binnen sechs Monaten eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Anzeige an die Disziplinarkommission so rechtzeitig weiterzuleiten, dass binnen dieser Frist noch ein Einleitungsbeschluss (Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979) gefasst werden kann. Tut sie dies nicht, so ist die Tat nach Ablauf dieser Frist verjährt, soweit nicht Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 u. 0052).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L14Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026