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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §101Rechtssatz
Entscheidet die als Kollegialorgan eingerichtete Bundesdisziplinarbehörde in einer unrichtigen Zusammensetzung, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (VwGH 22.6.1995, 93/09/0445). Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist somit der Unzuständigkeit der Behörde gleichzuhalten (VwGH 15.6.1989, 89/06/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090090.L03Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026