RS Vwgh 2026/3/26 Ra 2025/09/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0259 E 23. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0016, 0017).

Schlagworte

Allgemein Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090090.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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