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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §71aRechtssatz
§ 71a BO geht ganz klar von einer bloßen Bewilligungsfiktion ("...gilt dieses Bauwerk als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 auf Widerruf bewilligt..."), nicht aber von der Erlassung eines Bescheides über die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung aus (vgl. implizit VwGH 22.5.2001, 2001/05/0005). Ein Bescheid ist demnach für eine Bewilligung für Bauten langen Bestandes nach § 71a BO nicht vorgesehen. Da somit eine inhaltliche Entscheidung über eine Bewilligung nach § 71a BO gesetzlich nicht vorgesehen ist, besteht kein dementsprechendes subjektives Recht.Paragraph 71 a, BO geht ganz klar von einer bloßen Bewilligungsfiktion ("...gilt dieses Bauwerk als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 71, auf Widerruf bewilligt..."), nicht aber von der Erlassung eines Bescheides über die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung aus vergleiche implizit VwGH 22.5.2001, 2001/05/0005). Ein Bescheid ist demnach für eine Bewilligung für Bauten langen Bestandes nach Paragraph 71 a, BO nicht vorgesehen. Da somit eine inhaltliche Entscheidung über eine Bewilligung nach Paragraph 71 a, BO gesetzlich nicht vorgesehen ist, besteht kein dementsprechendes subjektives Recht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050094.L01Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026