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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über den Fristsetzungsantrag der Z D, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, denBeschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 21. Jänner 2026 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 erhobene und dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2025 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2025 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. Mit Fristsetzungsantrag vom 21. Jänner 2026 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 erhobene und dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2025 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2025 eine angemessene Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Jänner 2026 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. März 2026, L533 2290346-2/14Z, und legte eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls samt Hinweis auf dessen Ausfolgung an die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, Pkt. 3.3, wonach bereits mit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung die Entscheidungspflicht erfüllt ist), war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 12.9.2024, Fr 2024/17/0001).Da das Bundesverwaltungsgericht somit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist vergleiche , etwa VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, Pkt. 3.3, wonach bereits mit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung die Entscheidungspflicht erfüllt ist), war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 12.9.2024, Fr 2024/17/0001).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. März 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026170002.F00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026