1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde ab, mit welchem betreffend die Revisionswerberin aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich die Grundumlage für das Jahr 2024 festgestellt worden war. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, mwN). 4
Die Revision macht unter „7. Revisionspunkte“ Folgendes geltend:
„Revisionspunkte, in denen die Revisionswerberin verletzt wurde:
Aktenwidrigkeit
wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften
Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts
sowie das Recht auf schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung“
5
Damit bezeichnet die Revision als Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Solches Vorbringen stellt jedoch keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG; vgl. VwGH 8.1.2026, Ra 2025/01/0296, mit Verweis zur behaupteten Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf VwGH 13.10.2025, Ra 2023/12/0150, Rn. 9, mwN, sowie zur behaupteten Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör auf VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 10, mwN).Damit bezeichnet die Revision als Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ausschließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Solches Vorbringen stellt jedoch keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG; vergleiche , VwGH 8.1.2026, Ra 2025/01/0296, mit Verweis zur behaupteten Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf VwGH 13.10.2025, Ra 2023/12/0150, Rn. 9, mwN, sowie zur behaupteten Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör auf VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 10, mwN).
6
Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2026