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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 3Stammrechtssatz
Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L04Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026