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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0295 E 9. Oktober 2001 RS 4Stammrechtssatz
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L03Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026