RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2025/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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