RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2025/17/0015

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG (iVm § 23 ZustG) setzt voraus, dass eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert.Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG) setzt voraus, dass eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L05

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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