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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der von den erst- bis viertmitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2023, mit dem ein Baubewilligungsbescheid im innergemeindlichen Instanzenzug berichtigt worden war, statt. Die Revisionswerberin hatte die Baubewilligung als Bauwerberin beantragt; die mitbeteiligten Parteien sind - zwischenzeitig und neben der Revisionswerberin und weiteren Personen - Miteigentümer des errichteten Gebäudes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher (wenn auch ohne eigene Überschrift) klar als Darstellung der Revisionspunkte erkennbar ausgeführt wird: „Durch die Aufhebung des Berichtigungsbescheides ist die Revisionswerberin in ihren Rechten auf eine (sic) gesetzeskonformes Verfahren und eine rechtsrichtige Entscheidung verletzt.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
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Die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden (vgl. VwGH 29.10.2025, Ra 2025/05/0125, mwN).Die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden vergleiche , VwGH 29.10.2025, Ra 2025/05/0125, mwN). 7
Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf eine „rechtsrichtige Entscheidung“ verletzt erachtet, wird ebenso wenig dargetan, in welchen konkreten subjektiven Rechten sie durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollte. Ein „Recht auf rechtsrichtige Entscheidung“ kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf eine „rechtsrichtige Entscheidung“ verletzt erachtet, wird ebenso wenig dargetan, in welchen konkreten subjektiven Rechten sie durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollte. Ein „Recht auf rechtsrichtige Entscheidung“ kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN). 8
Überdies geht die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides in der Regel nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus. Die Auslegung eines Bescheides wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 6.3.2023, Ra 2023/06/0019, mwN). Dies wird von der Revision nicht aufgezeigt.Überdies geht die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides in der Regel nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus. Die Auslegung eines Bescheides wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche , VwGH 6.3.2023, Ra 2023/06/0019, mwN). Dies wird von der Revision nicht aufgezeigt.
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Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2026