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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2Rechtssatz
Mit der Rechtskraft des die Zustimmung der Grundeigentümer ersetzenden Urteiles (bzw. eines gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses) liegt die erforderliche Zustimmungserklärung zum Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vor, sodass es keiner weiteren Ausstellung einer Zustimmungsurkunde oder Unterfertigung der Baupläne durch die verpflichteten Grundeigentümer mehr bedarf. Ein solches Urteil (bzw. ein gleichzuhaltender Gerichtsbeschluss) erfordert somit keine weitere Vollstreckung mehr (vgl. VwGH 16.6.1987, 84/05/0145 und RIS-Justiz RS0004552, insbes. OGH 21.12.2005, 3 Ob 185/05k; RS0004455; RS0004482 [T2 bis T5]).Mit der Rechtskraft des die Zustimmung der Grundeigentümer ersetzenden Urteiles (bzw. eines gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses) liegt die erforderliche Zustimmungserklärung zum Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vor, sodass es keiner weiteren Ausstellung einer Zustimmungsurkunde oder Unterfertigung der Baupläne durch die verpflichteten Grundeigentümer mehr bedarf. Ein solches Urteil (bzw. ein gleichzuhaltender Gerichtsbeschluss) erfordert somit keine weitere Vollstreckung mehr vergleiche VwGH 16.6.1987, 84/05/0145 und RIS-Justiz RS0004552, insbes. OGH 21.12.2005, 3 Ob 185/05k; RS0004455; RS0004482 [T2 bis T5]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050145.L04Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026