RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2025/05/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2
EO §367 Abs1
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit der Rechtskraft des die Zustimmung der Grundeigentümer ersetzenden Urteiles (bzw. eines gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses) liegt die erforderliche Zustimmungserklärung zum Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vor, sodass es keiner weiteren Ausstellung einer Zustimmungsurkunde oder Unterfertigung der Baupläne durch die verpflichteten Grundeigentümer mehr bedarf. Ein solches Urteil (bzw. ein gleichzuhaltender Gerichtsbeschluss) erfordert somit keine weitere Vollstreckung mehr (vgl. VwGH 16.6.1987, 84/05/0145 und RIS-Justiz RS0004552, insbes. OGH 21.12.2005, 3 Ob 185/05k; RS0004455; RS0004482 [T2 bis T5]).Mit der Rechtskraft des die Zustimmung der Grundeigentümer ersetzenden Urteiles (bzw. eines gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses) liegt die erforderliche Zustimmungserklärung zum Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vor, sodass es keiner weiteren Ausstellung einer Zustimmungsurkunde oder Unterfertigung der Baupläne durch die verpflichteten Grundeigentümer mehr bedarf. Ein solches Urteil (bzw. ein gleichzuhaltender Gerichtsbeschluss) erfordert somit keine weitere Vollstreckung mehr vergleiche VwGH 16.6.1987, 84/05/0145 und RIS-Justiz RS0004552, insbes. OGH 21.12.2005, 3 Ob 185/05k; RS0004455; RS0004482 [T2 bis T5]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050145.L04

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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