RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2025/05/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2
EO §367 Abs1
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/06/0190 E 1. Juli 1982 RS 2 (hier: ohne Bezugnahme auf WEG 1975)

Stammrechtssatz

Gem § 367 Abs 1 EO iVm § 26 Abs 2 Z 7 WEG 1975 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem MietrechtsG, BGBl 520/1981) gilt eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß, ein hier nach § 26 WEG 1975, die Rechtskraft erlangt hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zu einer Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet wird. In der Regel wird daher die Unterfertigung iSd § 367 Abs 1 EO als geschehen zu erachten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist. (Hinweis auf B des OGH vom 22.12.1981, 5 Ob 47/81)Gem Paragraph 367, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem MietrechtsG, Bundesgesetzblatt 520 aus 1981,) gilt eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß, ein hier nach Paragraph 26, WEG 1975, die Rechtskraft erlangt hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zu einer Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet wird. In der Regel wird daher die Unterfertigung iSd Paragraph 367, Absatz eins, EO als geschehen zu erachten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist. (Hinweis auf B des OGH vom 22.12.1981, 5 Ob 47/81)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050145.L03

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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