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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/06/0190 E 1. Juli 1982 RS 2 (hier: ohne Bezugnahme auf WEG 1975)Stammrechtssatz
Gem § 367 Abs 1 EO iVm § 26 Abs 2 Z 7 WEG 1975 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem MietrechtsG, BGBl 520/1981) gilt eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß, ein hier nach § 26 WEG 1975, die Rechtskraft erlangt hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zu einer Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet wird. In der Regel wird daher die Unterfertigung iSd § 367 Abs 1 EO als geschehen zu erachten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist. (Hinweis auf B des OGH vom 22.12.1981, 5 Ob 47/81)Gem Paragraph 367, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem MietrechtsG, Bundesgesetzblatt 520 aus 1981,) gilt eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß, ein hier nach Paragraph 26, WEG 1975, die Rechtskraft erlangt hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zu einer Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet wird. In der Regel wird daher die Unterfertigung iSd Paragraph 367, Absatz eins, EO als geschehen zu erachten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist. (Hinweis auf B des OGH vom 22.12.1981, 5 Ob 47/81)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050145.L03Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026