RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2025/05/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/05/0168 E 26. April 2023 RS 5 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den Zivilgerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065 mit Verweis auf VwGH 3.5.2011, 2008/05/0175; 16.9.1997, 97/05/0167, jeweils mwN). Wie ein bestimmtes Verhalten eines Zustimmungsberechtigten zu deuten ist oder ob eine Zustimmung rechtswidrig widerrufen wurde, hat nicht die Baubehörde, sondern das [Zivil-]Gericht zu entscheiden (vgl. sinngemäß VwGH 19.9.1991, 91/06/0118, mwN).Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den Zivilgerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann vergleiche VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065 mit Verweis auf VwGH 3.5.2011, 2008/05/0175; 16.9.1997, 97/05/0167, jeweils mwN). Wie ein bestimmtes Verhalten eines Zustimmungsberechtigten zu deuten ist oder ob eine Zustimmung rechtswidrig widerrufen wurde, hat nicht die Baubehörde, sondern das [Zivil-]Gericht zu entscheiden vergleiche sinngemäß VwGH 19.9.1991, 91/06/0118, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050145.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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