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21/01 HandelsrechtNorm
FBG 1991 §3 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Einhaltung der Verpflichtung, eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, kann mit der Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden; die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht aber nicht in einer Zustellmöglichkeit (vgl. VwGH 18.6.2012, 2012/04/0013, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0110249; insbes. OGH 3.10.2008, 3 Ob 149/08w,).Die Einhaltung der Verpflichtung, eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, kann mit der Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden; die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht aber nicht in einer Zustellmöglichkeit vergleiche VwGH 18.6.2012, 2012/04/0013, mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0110249; insbes. OGH 3.10.2008, 3 Ob 149/08w,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L09Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026