RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2024/05/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FBG 1991 §10 Abs1
FBG 1991 §3 Z4
ZustG §13 Abs3
ZustG §2 Z4
ZustG §4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0013 E 18. Juni 2012 VwSlg 18436 A/2012 RS 2 (hier: ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der Sitz einer juristischen Person als Abgabestelle nach § 2 Z. 4 ZustG ist primär deren handelsrechtlicher Sitz aufgrund der Firmenbucheintragungen, soweit dieser mit dem Sitz der Hauptverwaltung übereinstimmt. Ist dagegen jener Sitz nicht mehr als eine "reine Briefkastenadresse", tritt an die Stelle des handelsrechtlichen Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung geführt wird, werden doch dort die Maßnahmen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt (Hinweis B des OGH vom 6. Mai 1998, 3 Ob 393/97h, mwN). Dass zustellrechtlich die faktischen Verhältnisse und nicht die Firmenbucheintragung entscheidend sind, ergibt sich schon daraus, dass Abgabestelle nach § 2 ZustG ein Ort ist, an dem eine physische Zustellung (Sendung in Papierform) erfolgen kann und somit bei juristischen Personen das Dokument gemäß § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werden kann. Zwar sehen § 3 Z. 4 und § 10 Abs. 1 FBG 1991 eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressänderung beim Firmenbuch vor. Diese Bestimmungen haben aber nicht zur Folge, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden kann (Hinweis B des OGH vom 7. Juni 2006, 9 Ob A 57/06g, mwN)Der Sitz einer juristischen Person als Abgabestelle nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist primär deren handelsrechtlicher Sitz aufgrund der Firmenbucheintragungen, soweit dieser mit dem Sitz der Hauptverwaltung übereinstimmt. Ist dagegen jener Sitz nicht mehr als eine "reine Briefkastenadresse", tritt an die Stelle des handelsrechtlichen Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung geführt wird, werden doch dort die Maßnahmen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt (Hinweis B des OGH vom 6. Mai 1998, 3 Ob 393/97h, mwN). Dass zustellrechtlich die faktischen Verhältnisse und nicht die Firmenbucheintragung entscheidend sind, ergibt sich schon daraus, dass Abgabestelle nach Paragraph 2, ZustG ein Ort ist, an dem eine physische Zustellung (Sendung in Papierform) erfolgen kann und somit bei juristischen Personen das Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werden kann. Zwar sehen Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz eins, FBG 1991 eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressänderung beim Firmenbuch vor. Diese Bestimmungen haben aber nicht zur Folge, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden kann (Hinweis B des OGH vom 7. Juni 2006, 9 Ob A 57/06g, mwN)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L07

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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