RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2024/05/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Entgegen der Ansicht, die Wirksamkeit der Zustellung der Ladung sei allein nach dem Wissensstand der die Ladung ausstellenden Behörde zu beurteilen, kommt es vielmehr darauf an, ob nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Strafbehörde (und im Beschwerdefall des VwG) von einer wirksamen Zustellung der Ladung auszugehen ist (vgl. auch RIS-Justiz RS0108133, wonach maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung ist, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen sind).Entgegen der Ansicht, die Wirksamkeit der Zustellung der Ladung sei allein nach dem Wissensstand der die Ladung ausstellenden Behörde zu beurteilen, kommt es vielmehr darauf an, ob nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Strafbehörde (und im Beschwerdefall des VwG) von einer wirksamen Zustellung der Ladung auszugehen ist vergleiche auch RIS-Justiz RS0108133, wonach maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung ist, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L08

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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