RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2024/05/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0063 E 26. Mai 1997 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch

Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die

Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung

eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße

Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis

über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO ist über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist

möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu § 17 ZustG). Es möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu Paragraph 17, ZustG). Es

ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet

sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu

lassen (Hinweis E 13.11.1992, 91/17/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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