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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §292 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0063 E 26. Mai 1997 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch
Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die
Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung
eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße
Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis
über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO ist über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist
möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu § 17 ZustG). Es möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu Paragraph 17, ZustG). Es
ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet
sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu
lassen (Hinweis E 13.11.1992, 91/17/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L02Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026