RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2024/05/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2026
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs3
BauO Wr §135 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Lautet der Tatvorwurf auf "Nichterscheinen zu einem Ladungstermin", so hat die Strafbehörde, wie auch das VwG, zu prüfen, ob die Ladung dem Empfänger gegenüber auch wirksam wurde (vgl. zur dienstbehördlichen Ladung zu einem amtsärztlichen Untersuchungstermin VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0049, Rn. 19 f). Wäre die Ladung der Eigentümerin der Liegenschaft nicht rechtswirksam zugestellt worden, könnte sich darauf nicht die Pflichtverletzung des "Nichterscheinens zu einem Ladungstermin" stützen, die das VwG als Verweigerung des Zutritts zur Liegenschaft qualifizierte.Lautet der Tatvorwurf auf "Nichterscheinen zu einem Ladungstermin", so hat die Strafbehörde, wie auch das VwG, zu prüfen, ob die Ladung dem Empfänger gegenüber auch wirksam wurde vergleiche zur dienstbehördlichen Ladung zu einem amtsärztlichen Untersuchungstermin VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0049, Rn. 19 f). Wäre die Ladung der Eigentümerin der Liegenschaft nicht rechtswirksam zugestellt worden, könnte sich darauf nicht die Pflichtverletzung des "Nichterscheinens zu einem Ladungstermin" stützen, die das VwG als Verweigerung des Zutritts zur Liegenschaft qualifizierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten