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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §26 Abs1 idF 2022/I/205Rechtssatz
Sowohl nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 GehG als auch der hinter dieser Bestimmung stehenden Systematik, dem Zweck der Regelung und auch dem ermittelbaren Willen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass einem Beamten, der im Ruhestand monatliche Geldleistungen aufgrund seines früheren aktiven Dienstverhältnisses erhält, die aufgrund von § 1 Abs. 14 PG 1965 nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes bemessen worden sind, keine Abfertigung nach § 26 Abs. 1 GehG gebührt.Sowohl nach dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, GehG als auch der hinter dieser Bestimmung stehenden Systematik, dem Zweck der Regelung und auch dem ermittelbaren Willen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass einem Beamten, der im Ruhestand monatliche Geldleistungen aufgrund seines früheren aktiven Dienstverhältnisses erhält, die aufgrund von Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes bemessen worden sind, keine Abfertigung nach Paragraph 26, Absatz eins, GehG gebührt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J07Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026