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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §26 Abs1 idF 2022/I/205Rechtssatz
§ 27 Abs. 2a GehG, der im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, im Gehaltsgesetz 1956 aufgenommen wurde, regelt die Bemessung (der Höhe) jenes Anspruchs auf Abfertigung, der einem Beamten in den besonderen Fällen des § 26 Abs. 3 GehG gebührt (dabei handelt es sich um bestimmte Fälle des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis). Der Gesetzgeber hätte im Zuge der Schaffung der Bestimmung des § 27 Abs. 2a GehG, mit der die Bemessung einer solchen (nach § 26 Abs. 3 leg. cit. gebührenden) Abfertigung für "Neubeamte" geregelt und somit in die die Abfertigung betreffenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 eingegriffen wurde, Gelegenheit gehabt, ausdrücklich in § 26 Abs. 1 GehG auch die Gebührlichkeit einer Abfertigung für Beamte iSd § 1 Abs. 14 PG 1965 aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienststand vorzusehen, hat dies jedoch unterlassen.Paragraph 27, Absatz 2 a, GehG, der im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, im Gehaltsgesetz 1956 aufgenommen wurde, regelt die Bemessung (der Höhe) jenes Anspruchs auf Abfertigung, der einem Beamten in den besonderen Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, GehG gebührt (dabei handelt es sich um bestimmte Fälle des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis). Der Gesetzgeber hätte im Zuge der Schaffung der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2 a, GehG, mit der die Bemessung einer solchen (nach Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. gebührenden) Abfertigung für "Neubeamte" geregelt und somit in die die Abfertigung betreffenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 eingegriffen wurde, Gelegenheit gehabt, ausdrücklich in Paragraph 26, Absatz eins, GehG auch die Gebührlichkeit einer Abfertigung für Beamte iSd Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienststand vorzusehen, hat dies jedoch unterlassen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J08Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026