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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §26 idF 2022/I/205Rechtssatz
Es ist nicht zu sehen, dass sich an der Regelungssystematik und dem Zweck der in § 26 GehG geregelten Abfertigung deshalb etwas geändert haben sollte, weil die einem Beamten aufgrund der nach § 1 Abs. 14 PG 1965 anwendbaren Bestimmungen gebührende pensionsrechtliche Leistung geringer ausfällt, als ein nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ermittelter Ruhebezug, zumal weiterhin darauf abgestellt wird, dass der Beamte im Ruhestand monatliche Leistungen aufgrund seiner früheren Tätigkeit während seines aktiven Dienstverhältnisses erhält, für die der Bund auch nach der Pensionsharmonisierung Schuldner bleibt (Erläuterungen zu § 1 Abs. 14 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2004, RV 653 BlgNR 22. GP).Es ist nicht zu sehen, dass sich an der Regelungssystematik und dem Zweck der in Paragraph 26, GehG geregelten Abfertigung deshalb etwas geändert haben sollte, weil die einem Beamten aufgrund der nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anwendbaren Bestimmungen gebührende pensionsrechtliche Leistung geringer ausfällt, als ein nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ermittelter Ruhebezug, zumal weiterhin darauf abgestellt wird, dass der Beamte im Ruhestand monatliche Leistungen aufgrund seiner früheren Tätigkeit während seines aktiven Dienstverhältnisses erhält, für die der Bund auch nach der Pensionsharmonisierung Schuldner bleibt (Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, Regierungsvorlage 653 BlgNR 22. GP).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J06Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026