RS Vwgh 2026/3/30 Ro 2023/12/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §26
GehG 1956 §26 idF 2022/I/205
PG 1921 §3
PG 1965 §1 Abs14 idF 2020/I/153
Ruhegenuß 1866 §1
Ruhegenuß 1866 §2
Versorgungsgenuss 1896 §3
VwRallg
  1. PG 1965 § 1 heute
  2. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2020 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 1 gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  11. PG 1965 § 1 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. PG 1965 § 1 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  13. PG 1965 § 1 gültig von 28.07.2006 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. PG 1965 § 1 gültig von 28.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  15. PG 1965 § 1 gültig von 28.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  16. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. PG 1965 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  20. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  21. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  23. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  24. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  25. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  26. PG 1965 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  27. PG 1965 § 1 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  28. PG 1965 § 1 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Rechtssatz

Dass pensionsrechtliche Ansprüche von "Neubeamten" ("vollharmonisierten" Beamten iSd § 1 Abs. 14 PG 1965) als "Ruhegenuss" iSd § 26 Abs. 1 GehG anzusehen sind, ergibt sich auch aus dem dieser Bestimmung innewohnenden Zweck. Historisch betrachtet war einem Beamten stets nur dann ein Anspruch auf Abfertigung eingeräumt, wenn ihm im Ruhestand keine laufenden pensionsrechtlichen Leistungen gebührten. Dabei war die Gebührlichkeit einer Abfertigung zunächst (vgl § 1 und 2 Kaiserliche Verordnung vom 9. Dezember 1866 über das Ausmaß der Ruhebezüge und Abfertigung der Staatsbeamten und pensionsfähigen Diener [RGBl. Nr. 157/1866] sowie § 3 Gesetz vom 14. Mai 1896 betreffend Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten [Staatslehrerpersonen], dann der Diener, sowie deren Witwen und Waisen [RGBl. Nr. 74/1896] und § 3 Pensionsgesetz 1921 [BGBl. Nr. 735/1921]) davon abhängig, dass eine Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht zurückgelegt war (pensionsrechtliche Leistungen nach den angeführten Rechtslagen gebührten erst ab einer zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren). Seit dem Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden (BGBl. Nr. 94/1949) ist die Gebührlichkeit einer Abfertigung ausdrücklich daran geknüpft, dass der Beamte "ohne Ruhegenuss" aus dem Dienststand ausscheidet. Durchgehend galt aber, dass dem Beamten eine Abfertigung nur dann gebührte, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (noch) keinen Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen hatte bzw umgekehrt der Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen einen Anspruch auf Abfertigung stets ausschloss. Damit hatte die einem Beamten unter bestimmten Umständen gebührende Abfertigung nie den Zweck einer zusätzlichen Leistung zu laufenden Bezügen im Ruhestand, sondern diente vielmehr als Ausgleich für den Fall, dass dem Beamten im Ruhestand keine laufenden Leistungen gewährt wurden (und er auch nicht in einem weiteren Dienstverhältnis zum Bund stand, weshalb ein solcher Ausgleich nicht notwendig war). Dieses Verständnis belegen auch die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom 30. März 1949 betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, BGBl. Nr. 94/1949, mit dem eine Vorgängerregelung des § 26 GehG geschaffen worden war, wonach das Gesetz eine Zusammenfassung der Vorschriften über die Abfertigung von ausscheidenden Beamten beinhalte, die "keine Pension" erhalten (AB 830 BlgNR 5. GP).Dass pensionsrechtliche Ansprüche von "Neubeamten" ("vollharmonisierten" Beamten iSd Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965) als "Ruhegenuss" iSd Paragraph 26, Absatz eins, GehG anzusehen sind, ergibt sich auch aus dem dieser Bestimmung innewohnenden Zweck. Historisch betrachtet war einem Beamten stets nur dann ein Anspruch auf Abfertigung eingeräumt, wenn ihm im Ruhestand keine laufenden pensionsrechtlichen Leistungen gebührten. Dabei war die Gebührlichkeit einer Abfertigung zunächst vergleiche Paragraph eins und 2 Kaiserliche Verordnung vom 9. Dezember 1866 über das Ausmaß der Ruhebezüge und Abfertigung der Staatsbeamten und pensionsfähigen Diener [RGBl. Nr. 157/1866] sowie Paragraph 3, Gesetz vom 14. Mai 1896 betreffend Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten [Staatslehrerpersonen], dann der Diener, sowie deren Witwen und Waisen [RGBl. Nr. 74/1896] und Paragraph 3, Pensionsgesetz 1921 [BGBl. Nr. 735/1921]) davon abhängig, dass eine Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht zurückgelegt war (pensionsrechtliche Leistungen nach den angeführten Rechtslagen gebührten erst ab einer zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren). Seit dem Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1949,) ist die Gebührlichkeit einer Abfertigung ausdrücklich daran geknüpft, dass der Beamte "ohne Ruhegenuss" aus dem Dienststand ausscheidet. Durchgehend galt aber, dass dem Beamten eine Abfertigung nur dann gebührte, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (noch) keinen Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen hatte bzw umgekehrt der Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen einen Anspruch auf Abfertigung stets ausschloss. Damit hatte die einem Beamten unter bestimmten Umständen gebührende Abfertigung nie den Zweck einer zusätzlichen Leistung zu laufenden Bezügen im Ruhestand, sondern diente vielmehr als Ausgleich für den Fall, dass dem Beamten im Ruhestand keine laufenden Leistungen gewährt wurden (und er auch nicht in einem weiteren Dienstverhältnis zum Bund stand, weshalb ein solcher Ausgleich nicht notwendig war). Dieses Verständnis belegen auch die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom 30. März 1949 betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1949,, mit dem eine Vorgängerregelung des Paragraph 26, GehG geschaffen worden war, wonach das Gesetz eine Zusammenfassung der Vorschriften über die Abfertigung von ausscheidenden Beamten beinhalte, die "keine Pension" erhalten Ausschussbericht 830 BlgNR 5. GP).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J05

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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