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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §26 Abs1 idF 2022/I/205Rechtssatz
§ 99 PG 1965 unterscheidet zwar begrifflich zwischen dem "Ruhe- oder Emeritierungsbezug" iSd Pensionsgesetzes 1965 und einer "Pension" iSd Allgemeinen Pensionsgesetzes. Allerdings bezieht sich diese begriffliche Unterscheidung auf die in den jeweiligen Gesetzen verwendeten Begriffe im Zusammenhang mit der Bemessung der jeweils gebührenden Leistungen und lässt vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des § 99 PG 1965 keine Rückschlüsse darauf zu, ob der nach den betreffenden Bestimmungen bemessene Anspruch als "Ruhegenuss" iSd § 26 Abs. 1 GehG anzusehen ist oder nicht.Paragraph 99, PG 1965 unterscheidet zwar begrifflich zwischen dem "Ruhe- oder Emeritierungsbezug" iSd Pensionsgesetzes 1965 und einer "Pension" iSd Allgemeinen Pensionsgesetzes. Allerdings bezieht sich diese begriffliche Unterscheidung auf die in den jeweiligen Gesetzen verwendeten Begriffe im Zusammenhang mit der Bemessung der jeweils gebührenden Leistungen und lässt vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des Paragraph 99, PG 1965 keine Rückschlüsse darauf zu, ob der nach den betreffenden Bestimmungen bemessene Anspruch als "Ruhegenuss" iSd Paragraph 26, Absatz eins, GehG anzusehen ist oder nicht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J04Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026