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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §26 Abs1 idF 2022/I/205Rechtssatz
Der Begriff "Ruhegenuss" in § 26 Abs. 1 GehG umfasst jedenfalls jene Leistungen, die ein Beamter aufgrund des Pensionsgesetzes 1965 erhält, zumal § 3 PG 1965 ausdrücklich vom Anspruch des Beamten auf monatlichen "Ruhegenuss" spricht.Der Begriff "Ruhegenuss" in Paragraph 26, Absatz eins, GehG umfasst jedenfalls jene Leistungen, die ein Beamter aufgrund des Pensionsgesetzes 1965 erhält, zumal Paragraph 3, PG 1965 ausdrücklich vom Anspruch des Beamten auf monatlichen "Ruhegenuss" spricht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120086.J01Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026