RS Vwgh 2026/3/30 Ra 2023/12/0116

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Veröffentlicht am 30.03.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
DVG 1984 §13 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0149 E 18. September 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Selbst eine nach § 13 Abs 1 DVG 1984 zulässige Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden darf keinesfalls rückwirkend verfügt werden.Selbst eine nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 zulässige Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden darf keinesfalls rückwirkend verfügt werden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120116.L09

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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