RS Vwgh 2026/3/30 Ra 2023/12/0116

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Veröffentlicht am 30.03.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4
DVG 1984 §13 Abs1
DVG 1984 §13 Abs5
GehG 1956 §13a Abs1

Rechtssatz

Während § 13a Abs. 1 GehG die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen normiert, kommt einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG nur eine Wirkung pro futuro zu, wie ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird, zeigt (VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0023).Während Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen normiert, kommt einem Bescheid nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG nur eine Wirkung pro futuro zu, wie ein Rückschluss aus Paragraph 13, Absatz 5, DVG, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG ausgesprochen wird, zeigt (VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120116.L08

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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