RS Vwgh 2026/3/30 Ra 2023/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs2 idF 2019/060
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs6 idF 2019/060
VwRallg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 steht dem Beamten die Möglichkeit zur Verfügung, nachträglich einen Feststellungsbescheid über die Frage der Zulässigkeit der Versetzung zu erwirken. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens ist jener Sachverhalt zu erheben und festzustellen, der eine Beurteilung darüber zulässt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit Weisung angeordnete Maßnahme der Versetzung erfüllt waren. Ob die weisungserteilende Behörde vor Erteilung der Weisung ihrerseits förmliche Ermittlungen gepflogen hat, ist für die Beurteilung dieser gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht ausschlaggebend. Ist im Feststellungsverfahren nach § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 ein Sachverhalt ermittelt, der es zulässt, eine Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des dienstlichen Interesses (§ 38 Abs. 2 erster Satz K-DRG 1994) und die gegebenenfalls gebotene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (§ 38 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG 1994) vorzunehmen, ist ausgehend davon im Feststellungsbescheid abschließend darüber abzusprechen, ob die Versetzung zulässig war oder nicht. Dass dieser Sachverhalt nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung förmlich ermittelt worden ist, lässt dagegen für sich betrachtet nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Versetzung unzulässig war. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) darf im Rahmen des Feststellungsverfahrens den Ausspruch der Unzulässigkeit der Versetzung (der Weisung) nicht darauf stützen.Nach Paragraph 38, Absatz 6, K-DRG 1994 steht dem Beamten die Möglichkeit zur Verfügung, nachträglich einen Feststellungsbescheid über die Frage der Zulässigkeit der Versetzung zu erwirken. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens ist jener Sachverhalt zu erheben und festzustellen, der eine Beurteilung darüber zulässt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit Weisung angeordnete Maßnahme der Versetzung erfüllt waren. Ob die weisungserteilende Behörde vor Erteilung der Weisung ihrerseits förmliche Ermittlungen gepflogen hat, ist für die Beurteilung dieser gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht ausschlaggebend. Ist im Feststellungsverfahren nach Paragraph 38, Absatz 6, K-DRG 1994 ein Sachverhalt ermittelt, der es zulässt, eine Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des dienstlichen Interesses (Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz K-DRG 1994) und die gegebenenfalls gebotene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz K-DRG 1994) vorzunehmen, ist ausgehend davon im Feststellungsbescheid abschließend darüber abzusprechen, ob die Versetzung zulässig war oder nicht. Dass dieser Sachverhalt nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung förmlich ermittelt worden ist, lässt dagegen für sich betrachtet nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Versetzung unzulässig war. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) darf im Rahmen des Feststellungsverfahrens den Ausspruch der Unzulässigkeit der Versetzung (der Weisung) nicht darauf stützen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120021.L03

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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