TE Vwgh Beschluss 2026/3/31 Ra 2024/19/0192

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2026
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z11
AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL Art9
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des A H, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2024, W276 2265174-4/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zunächst damit begründete, Syrien aus Sorge um sein Leben wegen des Fehlens von Sicherheit und Zukunft verlassen zu haben. In der Folge brachte er unter anderem vor, dass er in Syrien ab 2011 an Demonstrationen teilgenommen und für das syrische Verteidigungsministerium gearbeitet habe, zum Reservedienst einberufen worden sei und sich sein Name auf einer Fahndungsliste der syrischen Regierung befinde.
2
In Stattgebung einer außerordentlichen Revision des Revisionswerbers, die sich gegen die Zurückweisung seiner Säumnisbeschwerde richtete, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023, Ra 2023/20/0152, den (zurückweisenden) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
3
Mit Bescheid vom 28. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
4
Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht - gestützt insbesondere auf Widersprüche in den Fluchtschilderungen - fest, dass der Revisionswerber, der bis Jänner 2020 im familieneigenen Haus in seiner Geburtsstadt in Syrien gelebt habe, keine politische oder oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung sowie keine verinnerlichte und tiefgreifende politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweise. Er habe in Syrien vermummt an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, sei jedoch deswegen niemals von syrischen Behörden gesucht oder verhaftet worden. Er habe weder in Syrien noch in Österreich Demonstrationen organisiert und auch nicht für das syrische Verteidigungsministerium gearbeitet. Nachdem er seinen Wehrdienst von 2004 bis 2006 abgeleistet habe, sei der Revisionswerber zum Reservedienst einberufen worden, wobei die bisherige Nichtableistung im Falle einer Rückkehr nach Syrien an einem Grenzübergang oder bei einem Checkpoint des syrischen Regimes höchstwahrscheinlich festgestellt werden würde. Er könne sich jedoch vom Reservedienst mittels Zahlung einer Befreiungsgebühr freikaufen. Rechtlich ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kein Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b bzw. lit. e StatusRL (wegen Verweigerung des Reservedienstes) und dem Verfolgungsgrund einer von der syrischen Regierung unterstellten politischen Überzeugung zu erkennen sei.Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht - gestützt insbesondere auf Widersprüche in den Fluchtschilderungen - fest, dass der Revisionswerber, der bis Jänner 2020 im familieneigenen Haus in seiner Geburtsstadt in Syrien gelebt habe, keine politische oder oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung sowie keine verinnerlichte und tiefgreifende politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweise. Er habe in Syrien vermummt an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, sei jedoch deswegen niemals von syrischen Behörden gesucht oder verhaftet worden. Er habe weder in Syrien noch in Österreich Demonstrationen organisiert und auch nicht für das syrische Verteidigungsministerium gearbeitet. Nachdem er seinen Wehrdienst von 2004 bis 2006 abgeleistet habe, sei der Revisionswerber zum Reservedienst einberufen worden, wobei die bisherige Nichtableistung im Falle einer Rückkehr nach Syrien an einem Grenzübergang oder bei einem Checkpoint des syrischen Regimes höchstwahrscheinlich festgestellt werden würde. Er könne sich jedoch vom Reservedienst mittels Zahlung einer Befreiungsgebühr freikaufen. Rechtlich ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kein Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera b, bzw. Litera e, StatusRL (wegen Verweigerung des Reservedienstes) und dem Verfolgungsgrund einer von der syrischen Regierung unterstellten politischen Überzeugung zu erkennen sei.
6
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1334/2024-8, abgelehnt und die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Daraufhin wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 24.2.2026, Ra 2024/19/0366, mwN).Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen vergleiche , VwGH 24.2.2026, Ra 2024/19/0366, mwN).
11
In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision - unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zunächst gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber könne den aus der Nichtableistung des Reservedienstes drohenden Konsequenzen durch Zahlung einer Befreiungsgebühr entgehen. Ferner wird als Abweichung von der Judikatur geltend gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die mögliche Zahlung einer Befreiungsgebühr die Verneinung der Verfolgungsgefahr mit dem möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses begründet und damit nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses abgestellt habe.
12
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen liegt zur Frage der Befreiungsgebühr hinsichtlich des Reservedienstes mittlerweile Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Verlangen des Herkunftsstaates nach einer solchen Leistung ist angesichts der festgestellten Kosten nicht als Verfolgung einzustufen (vgl. etwa VwGH 10.4.2024, Ra 2024/19/0134, mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auch nicht behauptet, dass der Revisionswerber die Befreiungsgebühr nicht leisten könnte. Vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Fehlens einer tiefgreifenden politischen Überzeugung des Revisionswerbers gegen den Dienst an der Waffe und einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung vermag die Revision in dieser Hinsicht keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Dies gilt fallbezogen gleichermaßen für die Revisionsausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, auf den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 27.5.2024, Ra 2023/18/0495, mwN; das in diesem Zusammenhang in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285 [Geschlechtsumwandlung einer Transgender-Person], ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar).Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen liegt zur Frage der Befreiungsgebühr hinsichtlich des Reservedienstes mittlerweile Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Verlangen des Herkunftsstaates nach einer solchen Leistung ist angesichts der festgestellten Kosten nicht als Verfolgung einzustufen vergleiche , etwa VwGH 10.4.2024, Ra 2024/19/0134, mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auch nicht behauptet, dass der Revisionswerber die Befreiungsgebühr nicht leisten könnte. Vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Fehlens einer tiefgreifenden politischen Überzeugung des Revisionswerbers gegen den Dienst an der Waffe und einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung vermag die Revision in dieser Hinsicht keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Dies gilt fallbezogen gleichermaßen für die Revisionsausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, auf den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche , etwa VwGH 27.5.2024, Ra 2023/18/0495, mwN; das in diesem Zusammenhang in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285 [Geschlechtsumwandlung einer Transgender-Person], ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar).
13
Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem als Beweismittel vorgelegten Ergebnis der Abfrage einer Suchmaschine einer nichtstaatlichen Website auseinandergesetzt, aus dem sich die Suche des militärischen Geheimdiensts nach dem Revisionswerber und die Anordnung eines Ausreiseverbots ergebe. Der in der Beschwerdeverhandlung gestellte Beweisantrag auf Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen sei mit dem Hinweis auf die ausreichend klar dargelegte Sachlage abgewiesen worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Da einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2019 Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Datensätze der Suchmaschine entnommen werden könnten, erweise sich der Begründungsmangel auch als relevant, weil unter der Annahme des Nachweises, dass der Revisionswerber vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, nicht gesagt werden könne, er sei nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes gelangt.
14
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0359, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0359, mwN).
15
Das Bundesverwaltungsgericht, das sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, setzte sich in seiner Beweiswürdigung umfassend mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander. Die Feststellungen, dass der Revisionswerber keine tiefgreifende politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweise und wegen der Teilnahme an Demonstrationen nicht vom syrischen Regime verfolgt worden sei, begründete das Bundesverwaltungsgericht mit zahlreichen Widersprüchen und Diskrepanzen in dessen (teilweise gesteigerten) Angaben sowie damit, dass er keine exponierte Persönlichkeit sei und seine Ehefrau seit Ende 2019 in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet unbehelligt lebe, obwohl nach Erwägungen von UNHCR oft auch die Familienmitglieder (vermeintlich) regierungskritischer Personen ins Visier der Behörden geraten würden. Hingegen ging das Bundesverwaltungsgericht - gestützt auf einen (weiteren) vom Revisionswerber vorgelegten Auszug von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, wonach er wegen des noch offenen Reservedienstes gesucht werde - davon aus, dass der Revisionswerber zum Reservedienst einberufen worden sei, diesen nicht abgeleistet habe und dies bei einer Rückkehr schon am Grenzübergang oder später bei einer Kontrolle durch syrische Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden würde.
16
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts gelingt es der Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung den beweiswürdigenden Ausführungen über Widersprüche im Vorbringen nicht konkret entgegengetreten wird, nicht darzutun, dass die Beweiswürdigung insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre. Die Revision zeigt auch die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels nicht auf, weil sie nicht darzulegen vermag, inwiefern das Ergebnis der Abfrage der Datenbank der nichtstaatlichen Website, die nach dem in der Revision genannten Bericht auch die Namen von Wehrdienstentziehern enthalte, vor dem Hintergrund des als widersprüchlich beurteilten Fluchtvorbringens Auskunft über die Gründe für eine Suche nach dem Revisionswerber biete.
17
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für einen Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers erwiesen hätten (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2025/19/0029, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für einen Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers erwiesen hätten vergleiche , VwGH 26.2.2025, Ra 2025/19/0029, mwN).
18
In der Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung die Zuständigkeit des BFA zur Erlassung des Bescheides vom 28. Juni 2023 nicht in Zweifel gezogen wird, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung die Zuständigkeit des BFA zur Erlassung des Bescheides vom 28. Juni 2023 nicht in Zweifel gezogen wird, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2026

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190192.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten