Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §150Rechtssatz
Wurden dem zur Haftung Herangezogenen mit dem Haftungsbescheid auch die Abgabenbescheide ("Grundlagenbescheide") übermittelt, war er darüber aufgeklärt, dass jene Abgaben, betreffend derer er zur Haftung herangezogen wurde, bereits mit Bescheid festgesetzt waren. Wenn auch diese Abgabenbescheide auf Prüfungsberichte verweisen, so hätte der zur Haftung Herangezogene gemäß § 248 zweiter Satz BAO die Mitteilung des ihm noch nicht (ausreichend) zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches beantragen können, was sodann gemäß § 245 Abs. 2 und 4 BAO zur Hemmung des Laufes der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Da § 248 BAO aber nicht auf § 245 Abs. 1 BAO verweist, führt der Verweis im Abgabenbescheid auf einen Bericht iSd § 150 BAO nicht dazu, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenbescheides durch den Haftungspflichtigen nicht in Lauf gesetzt würde. Dieser Umstand hat auch keine Auswirkung auf den Lauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid.Wurden dem zur Haftung Herangezogenen mit dem Haftungsbescheid auch die Abgabenbescheide ("Grundlagenbescheide") übermittelt, war er darüber aufgeklärt, dass jene Abgaben, betreffend derer er zur Haftung herangezogen wurde, bereits mit Bescheid festgesetzt waren. Wenn auch diese Abgabenbescheide auf Prüfungsberichte verweisen, so hätte der zur Haftung Herangezogene gemäß Paragraph 248, zweiter Satz BAO die Mitteilung des ihm noch nicht (ausreichend) zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches beantragen können, was sodann gemäß Paragraph 245, Absatz 2 und 4 BAO zur Hemmung des Laufes der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geführt hätte vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Da Paragraph 248, BAO aber nicht auf Paragraph 245, Absatz eins, BAO verweist, führt der Verweis im Abgabenbescheid auf einen Bericht iSd Paragraph 150, BAO nicht dazu, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenbescheides durch den Haftungspflichtigen nicht in Lauf gesetzt würde. Dieser Umstand hat auch keine Auswirkung auf den Lauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130006.L03Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026