TE Vwgh Beschluss 2026/4/2 Ra 2025/17/0171

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Veröffentlicht am 02.04.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §21 Abs7
EURallg
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §54 Abs5
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL
32004L0038 Unionsbürger-RL Art6
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7
62008CJ0127 Metock VORAB
62011CJ0040 Iida VORAB
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des H J (alias N B F), vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2025, I423 2326727-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein marokkanischer Staatsangehöriger, verfügte über einen spanischen Aufenthaltstitel und hielt sich zumindest einmal im September 2023 im Bundesgebiet auf. Danach reiste er erneut ab Februar 2024 ins Bundesgebiet ein.
2
Der Revisionswerber führt eine Beziehung mit einer spanischen Staatsangehörigen. Nach der Aktenlage ist diese Beziehung seit 23. Februar 2023 als eingetragene Partnerschaft in Spanien registriert. Die Partnerin des Revisionswerbers hielt sich von 2023 bis 2024 für ein Jahr in den Niederlanden auf und war dort erwerbstätig.
3
Am 8. April 2024 wurde der Revisionswerber in Österreich festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
4
Der Revisionswerber wurde im Februar 2025 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Revisionswerber wurde im Februar 2025 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
5
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III), gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
6
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Revisionswerbers, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der Maßgabe der Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes auf sieben Jahre, als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Dagegen richtete sich die Beschwerde des Revisionswerbers, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der Maßgabe der Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes auf sieben Jahre, als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Soweit hier relevant begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Revisionswerber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Die Partnerin des Revisionswerbers halte sich nicht in Österreich auf und habe sich auch nie hier aufgehalten. Der Revisionswerber sei ihr daher nicht nach Österreich nachgezogen oder habe sie hierher begleitet. Damit seien aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht erfüllt und es sei daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Ausweisung und gegebenenfalls ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen, sondern habe das BFA zu Recht eine Rückkehrentscheidung geprüft.Soweit hier relevant begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Revisionswerber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Die Partnerin des Revisionswerbers halte sich nicht in Österreich auf und habe sich auch nie hier aufgehalten. Der Revisionswerber sei ihr daher nicht nach Österreich nachgezogen oder habe sie hierher begleitet. Damit seien aber die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht erfüllt und es sei daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Ausweisung und gegebenenfalls ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen, sondern habe das BFA zu Recht eine Rückkehrentscheidung geprüft.
8
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, wenn der Sachverhalt aus den Akten in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Da der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei und die gebotene Aktualität aufweise, träfen diese Kriterien auf den gegenständlichen Fall zu und es habe sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung des BFA zur Gänze angeschlossen.Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, wenn der Sachverhalt aus den Akten in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Da der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei und die gebotene Aktualität aufweise, träfen diese Kriterien auf den gegenständlichen Fall zu und es habe sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung des BFA zur Gänze angeschlossen.
9
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
Der Revisionswerber bringt zu deren Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden dürfe, sondern die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG anzuwenden seien. Wenn das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen ansehe, verkenne es die Rechtslage, weil ein Aufenthalt der Partnerin des Revisionswerbers im Bundesgebiet für dessen Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht notwendig sei.Der Revisionswerber bringt zu deren Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erlassen werden dürfe, sondern die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG anzuwenden seien. Wenn das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen ansehe, verkenne es die Rechtslage, weil ein Aufenthalt der Partnerin des Revisionswerbers im Bundesgebiet für dessen Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht notwendig sei.
11
Weiters wendet der Revisionswerber als Verfahrensmangel ein, das Verwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG seien nicht vorgelegen, weil der maßgebliche Sachverhalt nur durch Einvernahme des Revisionswerbers und seiner Partnerin hätte geklärt werden können. Denn dadurch hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass es sich bei dem Revisionswerber um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle.Weiters wendet der Revisionswerber als Verfahrensmangel ein, das Verwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG seien nicht vorgelegen, weil der maßgebliche Sachverhalt nur durch Einvernahme des Revisionswerbers und seiner Partnerin hätte geklärt werden können. Denn dadurch hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass es sich bei dem Revisionswerber um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Vielmehr sind die Bestimmungen des vierten Abschnitts des achten Hauptstücks des FPG, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig. Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die Bestimmungen des siebenten Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gelten (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden. Vielmehr sind die Bestimmungen des vierten Abschnitts des achten Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66, und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig. Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die Bestimmungen des siebenten Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gelten vergleiche , etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, mwN).
16
Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, weil nach seiner Ansicht der Revisionswerber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Diesbezüglich bringt der Revisionswerber vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe.
17
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist (fallbezogen) ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der eingetragene Partner eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist (fallbezogen) ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der eingetragene Partner eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
18
Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die § 2 Abs. 4 Z 11 FPG u. a. die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist gemäß der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen (vgl. VwGH 18.2.2009, 2008/21/0033, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) erfasst die Richtlinie auch Familienangehörige, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind (EuGH 19.12.2008, Sahin, C-551/07, Rn. 33).Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG u. a. die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist gemäß der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen vergleiche , VwGH 18.2.2009, 2008/21/0033, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) erfasst die Richtlinie auch Familienangehörige, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind (EuGH 19.12.2008, Sahin, C-551/07, Rn. 33).
19
Der EuGH hat auch klargestellt, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betreffen, verlangen, „dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat ‚begleiten‘ oder ihm dorthin ‚nachziehen‘, um ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können“ (vgl. EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 86). Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die Ausübung des den Unionsbürgern zustehenden elementaren Rechts zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem zufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat (vgl. EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 89 f).Der EuGH hat auch klargestellt, dass die Artikel 6, und 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betreffen, verlangen, „dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat ‚begleiten‘ oder ihm dorthin ‚nachziehen‘, um ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können“ vergleiche , EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 86). Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die Ausübung des den Unionsbürgern zustehenden elementaren Rechts zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem zufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat vergleiche , EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 89 f).
20
Das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, kann nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt (vgl. EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11, Rn. 64; vgl. weiters - unter Verweis auf die Schlussanträge in dieser Sache - VwGH 28.8.2012, 2011/21/0239). Ein Aufenthaltsrecht in einem Staat, in dem der Unionsbürger (wie im vorliegenden Fall) nicht wohnt, kann daraus nicht abgeleitet werden.Das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, kann nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt vergleiche , EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11, Rn. 64; vergleiche , weiters - unter Verweis auf die Schlussanträge in dieser Sache - VwGH 28.8.2012, 2011/21/0239). Ein Aufenthaltsrecht in einem Staat, in dem der Unionsbürger (wie im vorliegenden Fall) nicht wohnt, kann daraus nicht abgeleitet werden.
21
Auch mit dem weiteren Revisionsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht die Vorschriften des VwGVG nicht richtig angewendet und keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
22
Aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun vergleiche , VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
23
Das Vorbringen des Revisionswerbers, bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, wird dem nicht gerecht. Weder in der Beschwerde noch in der Revision wird behauptet, dass die Partnerin des Revisionswerbers sich in Österreich aufhält oder aufgehalten habe. Aus den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aber, dass somit bereits in der Beschwerde kein von den Feststellungen des BFA abweichender entscheidungswesentlicher Sachverhalt behauptet wurde.
24
Im Übrigen lässt dieses Vorbringen außer Acht, dass der auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Revisionswerber keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt hat und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet hat (vgl. neuerlich VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).Im Übrigen lässt dieses Vorbringen außer Acht, dass der auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Revisionswerber keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt hat und somit auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet hat vergleiche , neuerlich VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
25
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. April 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0127 Metock VORAB
EuGH 62011CJ0040 Iida VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170171.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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