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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §141aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des DI M P gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2023, W246 2230577-2/21E, betreffend Abweisung einer Beschwerde i.A. Überstellung und Verleihung eines Amtstitels sowie Zurückweisung einer Beschwerde i.A. besoldungsrechtliche Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nunmehr: Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss und das angefochtene Erkenntnis werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
„Sehr geehrter Herr Hofrat!
Ich ernenne Sie gemäß den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. (Hinweis: in der Folge als Spruchteil 1. bezeichnet)Ich ernenne Sie gemäß den Paragraphen 2, bis 5 in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 9, und 10 des Beamten-Dienstrechtsrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , I Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. (Hinweis: in der Folge als Spruchteil 1. bezeichnet)
Gemäß den §§ 63 und 246 leg.cit. sind sie zur Führung des Amtstitels ‚Oberrat‘ berechtigt. (Hinweis: in der Folge als Spruchteil 2. bezeichnet)Gemäß den Paragraphen 63, und 246 leg.cit. sind sie zur Führung des Amtstitels ‚Oberrat‘ berechtigt. (Hinweis: in der Folge als Spruchteil 2. bezeichnet)
Es gebühren Ihnen gemäß §§ 117a und 117c in Verbindung mit § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe 15, mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2022. (Hinweis: in der Folge als Spruchteil 3. bezeichnet)Es gebühren Ihnen gemäß Paragraphen 117 a, und 117c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956 Bundesgesetzblatt , Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe 15, mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2022. (Hinweis: in der Folge als Spruchteil 3. bezeichnet)
Mit freundlichen Grüßen
...“
„21 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Erledigung vom 19. Dezember 2019 keine Bescheidqualität zukomme.
22 Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096, mwN).22 Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt vergleiche , etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096, mwN).
23 Bei einer derartigen Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass nach § 10 DVG Ernennungen und Verleihungen eines Amtstitels weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen (vgl. etwa VwGH 28.3.2008, 2005/12/0061. Gemäß § 12a Abs. 2) des Gehaltsgesetzes 1956 ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Sie fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 10 DVG (vgl. etwa VwGH 18.9.1992, 91/12/0149). Nach objektiven Gesichtspunkten kommt der mit dem ersten Satz vorgenommenen Ernennung (Überstellung) nach ihrem Erscheinungsbild und - eindeutig normativ rechtsgestaltend formulierten - Wortlaut („Ich ernenne Sie ...“ „Gemäß ... sind Sie berechtigt, den Amtstitel ... zu tragen“) Bescheidcharakter zu.23 Bei einer derartigen Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 10, DVG Ernennungen und Verleihungen eines Amtstitels weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen vergleiche , etwa VwGH 28.3.2008, 2005/12/0061. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2,) des Gehaltsgesetzes 1956 ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Sie fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Paragraph 10, DVG vergleiche , etwa VwGH 18.9.1992, 91/12/0149). Nach objektiven Gesichtspunkten kommt der mit dem ersten Satz vorgenommenen Ernennung (Überstellung) nach ihrem Erscheinungsbild und - eindeutig normativ rechtsgestaltend formulierten - Wortlaut („Ich ernenne Sie ...“ „Gemäß ... sind Sie berechtigt, den Amtstitel ... zu tragen“) Bescheidcharakter zu.
24 Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG hier anwendbaren § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Fallbezogen hat der Revisionswerber hier Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben, sodass seinem Standpunkt mit der erfolgten Ernennung (Überstellung) nicht Rechnung getragen wurde. Eine Angelegenheit des § 10 DVG liegt daher im Revisionsfall betreffend die Ernennung und die Verleihung eines Amtstitels nicht vor (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/12/0198; 20.12.2005, 2005/12/0222). Eine allfällige Rechtswidrigkeit der hier in Bescheidform erfolgten Ernennung (Überstellung) ändert allerdings nichts an deren Bescheidqualität.24 Nach dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG hier anwendbaren Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Fallbezogen hat der Revisionswerber hier Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben, sodass seinem Standpunkt mit der erfolgten Ernennung (Überstellung) nicht Rechnung getragen wurde. Eine Angelegenheit des Paragraph 10, DVG liegt daher im Revisionsfall betreffend die Ernennung und die Verleihung eines Amtstitels nicht vor vergleiche , VwGH 25.1.2006, 2005/12/0198; 20.12.2005, 2005/12/0222). Eine allfällige Rechtswidrigkeit der hier in Bescheidform erfolgten Ernennung (Überstellung) ändert allerdings nichts an deren Bescheidqualität.
25 Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangte, dass der Ernennung (Überstellung) in der Erledigung vom 19. Dezember 2019 sowie der Verleihung eines Amtstitels keine Bescheidqualität zukomme, war der angefochtene Beschluss insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.25 Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangte, dass der Ernennung (Überstellung) in der Erledigung vom 19. Dezember 2019 sowie der Verleihung eines Amtstitels keine Bescheidqualität zukomme, war der angefochtene Beschluss insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26 Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung der Beschwerde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung in der Erledigung vom 19. Dezember 2019 richtet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Aufzählung in § 10 DVG eine taxative ist. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/12/0025; 30.4.2014, Ro 2014/12/0015, jeweils mwN).26 Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung der Beschwerde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung in der Erledigung vom 19. Dezember 2019 richtet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Aufzählung in Paragraph 10, DVG eine taxative ist. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung vergleiche , VwGH 28.5.2014, Ro 2014/12/0025; 30.4.2014, Ro 2014/12/0015, jeweils mwN).
27 Diese nicht unter § 10 DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Ernannten bedarf daher gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.27 Diese nicht unter Paragraph 10, DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Ernannten bedarf daher gemäß Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
28 Die fehlende Bezeichnung als Bescheid nimmt diesem Teil der Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essentiell. Im Revisionsfall erübrigt sich allerdings eine - abschließende - diesbezügliche Beurteilung. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung samt Vorrückung wurde nämlich offenbar ausgehend von der in derselben Erledigung eingangs erfolgten Ernennung vorgenommen. Mangels Begründung der Erledigung ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich auf einen anderen Rechtsakt bezogen hätte. Aufgrund der Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ernennung war daher der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Boden entzogen.“
„Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) ...Paragraph 8, (1) ...
...
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.“
“32 In dem genannten Erkenntnis (VwGH 15.9.2009, 2009/11/0087 = VwSlg. 17748 A/2009) wird ausgeführt:
‚Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die dargestellten Texte in den Materialien als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine ‚korrigierende‘ Auslegung ist damit keinesfalls möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/03/0016).‘‚Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die dargestellten Texte in den Materialien als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine ‚korrigierende‘ Auslegung ist damit keinesfalls möglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/03/0016).‘
33 Die Abs. 9 und 10 wurden § 38 BDG 1979 mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35, angefügt. Geregelt wird in Abs. 10 leg. cit. insbesondere - soweit für den vorliegenden Revisionsfall relevant -, in welchen Fällen bezogen auf eine Veränderung der Verwendungsgruppe des Beamten eine Versetzung von Amts wegen, also über Initiative der Behörde, zulässig ist. Dass - der dem Rechtsbestand angehörende - § 8 Abs. 2 BDG 1979, der bei Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die schriftliche Zustimmung des Beamten erforderlich macht, in den Fällen des § 38 Abs. 10 BDG 1979 nicht zur Anwendung gelangen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daran würde gemäß der wiedergegebenen Rechtsprechung auch der Umstand nichts ändern, wenn man aus den Gesetzesmaterialien, nach denen durch eine Flexibilisierung des Versetzungs- und Überstellungsrechts die ressort- und besoldungsgruppenübergreifende Mobilität gestärkt werden soll (ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP, 45, sowie AA-244, 24. GP, 5), anderes herauslesen wollte. Allerdings wird auch in den Materialien nicht ausgeführt, dass die schriftliche Zustimmung des Beamten zu einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu entfallen hätte.33 Die Absatz 9, und 10 wurden Paragraph 38, BDG 1979 mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 35, angefügt. Geregelt wird in Absatz 10, leg. cit. insbesondere - soweit für den vorliegenden Revisionsfall relevant -, in welchen Fällen bezogen auf eine Veränderung der Verwendungsgruppe des Beamten eine Versetzung von Amts wegen, also über Initiative der Behörde, zulässig ist. Dass - der dem Rechtsbestand angehörende - Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979, der bei Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die schriftliche Zustimmung des Beamten erforderlich macht, in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 10, BDG 1979 nicht zur Anwendung gelangen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daran würde gemäß der wiedergegebenen Rechtsprechung auch der Umstand nichts ändern, wenn man aus den Gesetzesmaterialien, nach denen durch eine Flexibilisierung des Versetzungs- und Überstellungsrechts die ressort- und besoldungsgruppenübergreifende Mobilität gestärkt werden soll (ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP, 45, sowie AA-244, 24. GP, 5), anderes herauslesen wollte. Allerdings wird auch in den Materialien nicht ausgeführt, dass die schriftliche Zustimmung des Beamten zu einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu entfallen hätte.
34 Dagegen, dass gemäß § 38 Abs. 10 BDG 1979 in allen Fällen ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine amtswegige Überstellung in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen darf, sprechen im Übrigen auch die §§ 141a, 145b und 152c BDG 1979, in denen für bestimmte Fälle die Erforderlichkeit einer schriftlichen Zustimmung des Beamten selbst bei verschlechternder Versetzung innerhalb derselben Verwendungsgruppe angeordnet wird.“34 Dagegen, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 10, BDG 1979 in allen Fällen ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine amtswegige Überstellung in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen darf, sprechen im Übrigen auch die Paragraphen 141 a, 145 b, und 152c BDG 1979, in denen für bestimmte Fälle die Erforderlichkeit einer schriftlichen Zustimmung des Beamten selbst bei verschlechternder Versetzung innerhalb derselben Verwendungsgruppe angeordnet wird.“
Wien, am 2. April 2026
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120097.L00Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026